Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 173Artikel 2, Paragraph 173
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Mündliche Verhandlung vor dem Bundesvergabeamt
§ 173.Paragraph 173,
(1)Absatz eins,Das Bundesvergabeamt hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die Verhandlung kann entfallen, wenn
der Nachprüfungsantrag zurückzuweisen ist, oder
bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die bekämpfte Entscheidung des Auftraggebers für nichtig zu erklären ist, oder
Anträge gemäß § 170 ohne weiteres Verfahren abzuweisen sind.Anträge gemäß Paragraph 170, ohne weiteres Verfahren abzuweisen sind.
(3)Absatz 3,Im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist keine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(4)Absatz 4,Der Antragsteller hat die Durchführung einer Verhandlung im Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag zu beantragen. Dem Auftraggeber sowie etwaigen Antragsgegnern ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, einer Woche nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien wirksam zurückgezogen werden.
(5)Absatz 5,Das Bundesvergabeamt kann ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entgegensteht. Diese Entscheidung steht dem jeweiligen Senatsvorsitzenden bzw. dem gemäß § 154 allein entscheidungsbefugten Mitglied zu.Das Bundesvergabeamt kann ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entgegensteht. Diese Entscheidung steht dem jeweiligen Senatsvorsitzenden bzw. dem gemäß Paragraph 154, allein entscheidungsbefugten Mitglied zu.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR40031935